Informationen zum Honorar

 

Sehr geehrter Besucher,

 

nachfolgend möchte ich Sie kurz über die übliche Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten informieren.

Die Vergütung der Rechtsanwälte bemisst sich grundsätzlich nach dem sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Rechtsanwalt erhält nach diesem Gesetz für verschiedene in dem Gesetz näher bezeichnete Tätigkeiten (sog. Gebührentatbestände) bestimmte festgelegte Gebühren. Die Höhe der jeweiligen Gebühr richtet sich nach dem sog. Gegenstandswert. Dies ist in der Regel der wirtschaftliche Wert, den die Rechtsangelegenheit für den Mandanten hat. Daneben kann der Rechtsanwalt seine Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer verlangen. Ein kleines Beispiel soll dieses System verdeutlichen.

Beispiel

Der Mandant hat gegenüber einem Dritten eine Schadensersatzforderung in Höhe von 500,00 Euro. Er beauftragt den Rechtsanwalt mit der Versendung eines Schreibens mit welchem er für seinen Mandanten die Schadensersatzforderung geltend macht. Es ergibt sich folgende Berechnung:

 

Gegenstandswert: 500,00 EUR

 

Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3                           58,50 EUR

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG              11,70 EUR

Zwischensumme netto                                                                                  70,20 EUR

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG                                                      13,34 EUR

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Gesamtbetrag                                                                                                 83,54 EUR

 

 

Vergütungsmodelle

  • Zu beachten ist, dass die Rechtsanwaltsgebühren in bestimmten Fällen (z.B. bei Zahlungsverzug) von dem Gegner zu tragen sind.
  • Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten zudem eine Vergütungsvereinbarung treffen. Es kann für ein bestimmtes Mandat entweder eine Pauschalvergütung oder ein Stundenhonorar vereinbart werden.
  • Bitte beachten Sie, dass die Rechtsanwaltsgebühren in der Regel von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, sofern eine solche abgeschlossen wurde.

Kostenlose Beratung und Prozesskostenhilfe

Im Falle der Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit bei dem zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe oder im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen.

Honorar auf Stundenbasis

In der Regel rechne ich meine anwaltliche Tätigkeit nach dem RVG ab. In bestimmten Fällen vereinbare ich mit dem Mandanten jedoch ein Stundenhonorar, wobei mein derzeitiger Stundensatz bei 180,00 Euro zzgl. Auslagen und der gesetzlichen jeweils gültigen Mehrwertsteuer liegt.