Sehr geehrter Besucher,
nachfolgend möchte ich Sie kurz über die übliche Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten informieren.
Die Vergütung der Rechtsanwälte bemisst sich grundsätzlich nach dem sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Rechtsanwalt erhält nach diesem Gesetz für verschiedene in dem Gesetz näher bezeichnete Tätigkeiten (sog. Gebührentatbestände) bestimmte festgelegte Gebühren. Die Höhe der jeweiligen Gebühr richtet sich nach dem sog. Gegenstandswert. Dies ist in der Regel der wirtschaftliche Wert, den die Rechtsangelegenheit für den Mandanten hat. Daneben kann der Rechtsanwalt seine Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer verlangen. Ein kleines Beispiel soll dieses System verdeutlichen.
Der Mandant hat gegenüber einem Dritten eine Schadensersatzforderung in Höhe von 500,00 Euro. Er beauftragt den Rechtsanwalt mit der Versendung eines Schreibens mit welchem er für seinen Mandanten die Schadensersatzforderung geltend macht. Es ergibt sich folgende Berechnung:
Gegenstandswert: 500,00 EUR
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 58,50 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 11,70 EUR
Zwischensumme netto 70,20 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 13,34 EUR
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Gesamtbetrag 83,54 EUR
Im Falle der Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit bei dem zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe oder im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen.
In der Regel rechne ich meine anwaltliche Tätigkeit nach dem RVG ab. In bestimmten Fällen vereinbare ich mit dem Mandanten jedoch ein Stundenhonorar, wobei mein derzeitiger Stundensatz bei 180,00 Euro zzgl. Auslagen und der gesetzlichen jeweils gültigen Mehrwertsteuer liegt.