Mietkaution in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.03.2017 (Az.: IX ZB 45/15) entschieden, dass eine seitens des Schuldners geleistete Mietkaution von dem Insolvenzbeschlag frei wird, wenn der Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren die Enthaftungserklärung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegeben hat und die Mietkaution die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigt. Dies hat zur Folge, dass die Mietkaution in diesem Fall nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr der Insolvenzmasse sondern dem Schuldner zusteht.