Am 06.07.2017 ist das neue Waffenrecht in Kraft getreten!
Das neue Waffenrecht enthält für Jäger insbesondere die folgenden wesentlichen Änderungen:
1. Aufbewahrungspflichten
Das neue Waffenrecht verlangt, dass erlaubnispflichtige Schusswaffen nur noch in Waffenschränken aufbewahrt werden dürfen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Sicherheitsstufe 0 oder I) entsprechen. In Waffenschränken ab der Sicherheitsstufe 0 dürfen Waffen und Munition weiterhin zusammen aufbewahrt werden. Allerdings dürfen Schusswaffen nur ungeladen gelagert werden!
Zu beachten ist allerdings, dass Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B, die vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes erworben und von der zuständigen Behörde eingetragen wurden weiterhin genutzt werden können. Es besteht insoweit Bestandsschutz.
2. Anmeldepflichten
Nach dem neuen Waffengesetz müssen Jäger den Erwerb einer neuen Waffe innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde anmelden.