Waffenrecht: Aufbewahrungsvorschriften für Schalldämpfer und Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte (Nachtsichttechnik)
Seit der Zulassung von Schalldämpfern und Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten für Jäger stellt sich die Frage, wie diese zu verwahren sind. Es ist insbesondere fraglich, ob für Schalldämpfer und Vorsatzgeräten die gleichen Verwahrvorschriften, wie für die Schusswaffen selbst gelten, für die sie bestimmt sind.
1. Aufbewahrung von Schalldämpfern
Die gesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung von Schalldämpfern sind eindeutig. Gemäß § 36 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) hat derjenige, der Waffen und Munition besitzt, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Nach § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sind erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition, verbotene Waffen und verbotene Munition ungeladen in einem Behältnis aufzubewahren, dass mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 und dem Widerstandsgrad 0 entspricht.
Gemäß Ziffer 1.3 Anlage zum WaffG stehen Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.
Schalldämpfer sind somit wie die Schusswaffe selbst in einem Waffenschrank zu verwahren.
Ein Verstoß hiergegen kann somit zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen.
2. Aufbewahrung von Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte
Bei den Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten ist die Rechtslage nicht so eindeutig.
Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums und dem Merkblatt des Bundeskriminalamts (BKA) wird hier zwischen sog. „Dual-Use-Geräten“ und „Single-Use-Geräten unterschieden.
a) Dual-Use-Geräte
Dual-Use-Geräte sind Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte, die für eine Verwendung anderer optischer Geräte als Zielfernrohre (z.B. Fotoapparate) gedacht sind (BKA-Merkblatt, 2022, Seite 2). Diese Geräte verfügen über keine Montage für Schusswaffen.
Dual-Use-Geräte sind werden waffenrechtlich relevant, wenn sie durch Adapter oder sonstigen Montagevorrichtungen mit einer für Schusswaffenbestimmten Zieloptik zusammengefügt werden (BKA-Merkblatt, a.a.O.).
In diesem Fall sind die Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte in einem entsprechenden Waffenschrank zu verwahren.
b) Single-Use-Geräte
Single-Use-Geräte sind gemäß Anlage 1 Unterabschnitt 4.3. zum WaffG sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen und unterliegen somit den waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften. Single-Use-Geräte verfügen regelmäßig über spezielle oder standardisierte Schnittstellen zur Montage auf Schusswaffen selbst oder die jeweilige Zielfernrohrmontage (vgl. BKA-Merkblatt, a.a.O.).
Single-Use-Geräte unterfallen damit ohne weiteres den waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften.
Es lässt sich somit zusammenfassend feststellen, dass Schalldämpfer, Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte in Form von Single-Use-Geräten in einem zugelassenen Waffenschrank zu verwahren sind.
Dual-Use-Geräte sind im Waffenschrank zu verwahren, sobald sie über eine Montageeinrichtung (auch Adapter) verfügen.
Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften führt regelmäßig zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.
Neues Waffenrecht 2017
Am 06.07.2017 ist das neue Waffenrecht in Kraft getreten!
Das neue Waffenrecht enthält für Jäger insbesondere die folgenden wesentlichen Änderungen:
1. Aufbewahrungspflichten
Das neue Waffenrecht verlangt, dass erlaubnispflichtige Schusswaffen nur noch in Waffenschränken aufbewahrt werden dürfen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Sicherheitsstufe 0 oder I) entsprechen. In Waffenschränken ab der Sicherheitsstufe 0 dürfen Waffen und Munition weiterhin zusammen aufbewahrt werden. Allerdings dürfen Schusswaffen nur ungeladen gelagert werden!
Zu beachten ist allerdings, dass Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B, die vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes erworben und von der zuständigen Behörde eingetragen wurden weiterhin genutzt werden können. Es besteht insoweit Bestandsschutz.
2. Anmeldepflichten
Nach dem neuen Waffengesetz müssen Jäger den Erwerb einer neuen Waffe innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde anmelden.
